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Veränderungssperre

In Gebieten, in denen die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, kann sie eine Veränderungssperre beschließen, um die Ziele des künftigen Bebauungsplans nicht zu beeinträchtigen.

Die Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen und im Amtsblatt bekannt gemacht. Diese Satzungen gelten in der Regel zwei Jahre und können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Mit der Veränderungssperre werden die Grundstücke des künftigen Planbereichs gegen solche tatsächlichen Veränderungen gesichert, die die beabsichtigten Planungen beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Tatsächliche Veränderungen sind einerseits die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen und andererseits erhebliche und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken oder baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ausnahmen von dieser Sperre können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.

Vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigte Bauvorhaben, Unterhaltungsarbeiten oder die Fortführung der bisherigen Nutzung sind möglich und werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Zur Zeit bestehen in der Stadt Kempen keine Veränderungssperren.

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