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Bauleitplanverfahren

Bürgerbeteiligungen in Bauleitplanverfahren

Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Änderung des Flächennutzungsplanes, Bebauungsplan) erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB (Baugesetzbuch) in 2 Schritten:

1. Bürgerbeteiligung (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)

Die frühzeitige Beteiligung bietet betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Bauinteressierten, Grundstückseigentümern u.a. zu einem frühen Zeitpunkt des Planverfahrens die Gelegenheit sich zu informieren und Ihre Anregungen vorzutragen.
Die Beteiligung kann in unterschiedlicher Art und Weise - angepasst an die jeweiligen Planinhalte oder sonstigen Gegebenheiten - erfolgen und wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Viersen, durch Aushang bei den Verwaltungsstellen und in der Tagespresse bekannt gegeben. In der Regel wird der Planentwurf über einen Zeitraum von 4 Wochen im Planungsamt der Stadt Kempen ausgehangen. Zusätzlich wird in einigen Fällen eine Bürgerversammlung durchgeführt. Zur Zeit laufende Bürgerbeteiligungen sind am Ende dieser Seite aufgelistet.

2. Offenlage (Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

In der 2. Stufe der Bürgerbeteiligung wird der ausgearbeitete Planentwurf einschließlich der Begründung und bereits vorliegender wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht. Entsprechende Informationen erhalten Sie auch durch den Aushang bei den Verwaltungsstellen und in der Tagespresse und auf der Seite der Bekanntmachungen der Stadt Kempen.
Die Auslegung erfolgt im Planungsamt der Stadt Kempen. Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Stellungnahmen und Änderungswünsche zu den Plänen vorbringen.

Die Verwaltung wertet die Stellungnahmen aus und legt sie dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

Satzungs- oder Feststellungsbeschluss

Sofern unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen keine Änderung der des Planentwurfs erfolgt, trifft der Rat im Falle eines Bebauungsplans den Satzungsbeschluss und im Falle der Änderung des Flächennutzungsplans den Feststellungsbeschluss .
Kommt es unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu einer Änderung des Planentwurfs, erfolgt ein erneutes Beteiligungsverfahren, d. h. in der Regel die erneute Offenlage des Plans, an das sich dann der Satzungs- oder Feststellungsbeschuss anschließt.
Im Falle der Flächennutzungsplanänderung muss der Plan anschließend der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung vorgelegt werden.

Inkrafttreten

Der Bebauungs- und Flächennutzungsplan, sowie die Änderung des Flächennutzungsplans treten mit der Bekanntmachung im Amtsblatt (des Kreises Viersen) in Kraft.

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