© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Kommunalwahl 2025

Historisches Wappen der Stadt Kempen

Am 14. September 2025 findet in Nordrhein-Westfalen die nächste Kommunalwahl statt. An diesem Tag werden die Vertreterinnen und Vertreter für den Stadtrat sowie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin gewählt. Sollte eine Stichwahl erforderlich sein findet diese am 28. September 2025 statt.

Was wird gewählt?

Neben dem Stadtrat und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister werden gleichzeitig auf Kreisebene die Landrätin bzw. der Landrat sowie die Mitglieder des Kreistages gewählt. Weitere Informationen zur Kreistagswahl finden Sie im Kreistagsinformationssystem des Kreises Viersen.

Wann findet die Wahl statt?

Der Wahltag ist grundsätzlich ein Sonntag. Die Wahllokale sind am 14. September 2025 von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Wahlgebiet und Wahlbezirke

Das Wahlgebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet Kempen. Dieses ist aktuell in 20 Wahlbezirke bzw. 22 Stimmbezirke unterteilt. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus dem jeweiligen eigenen Stimmbezirk ab – also in der Regel aus dem direkten Wohnumfeld.

Der Rat der Stadt Kempen besteht derzeit aus 50 Ratsmitgliedern, einschließlich 10 Ausgleichsmandaten. Gewählt wird nach den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die gewählten Ratsmitglieder können über das Ratsinformationssystem der Stadt Kempen eingesehen werden.

Wahlsystem

In Nordrhein-Westfalen gilt ein zweistufiges Wahlsystem:

  • Die Hälfte der Ratsmitglieder wird direkt in den Wahlbezirken nach dem Mehrheitsprinzip gewählt (Personenwahl).
  • Die andere Hälfte wird über Reservelisten der Parteien oder Wählergruppen im Rahmen der Verhältniswahl gewählt.

Dieses System wird als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet. Es kombiniert die persönliche Wahl eines Bezirkskandidaten mit einer parteibezogenen Listenwahl.

Die Sitzverteilung erfolgt nach den Vorschriften des Verhältniswahlrechts nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren).

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke können bis zum 59. Tag vor der Wahl um 18 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden.

Vorschlagsberechtigt sind:

  • Parteien im Sinne des Artikels 21 GG,
  • Wählergruppen (organisierte Gruppen wahlberechtigter Personen),
  • Einzelbewerberinnen und -bewerber (ohne Parteizugehörigkeit).

Rechtliche Grundlage ist hier die Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW).

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag:

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat,
  • und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede wahlberechtigte Person darf ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Stimmabgabe

Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er die Wahlbezirksbewerberin oder den Wahlbezirksbewerber und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Bewerberin oder Bewerber aufgestellt ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Durchführung der Kommunalwahl richtet sich nach dem Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) und der dazugehörigen Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW). Beide regeln detailliert den Ablauf der Wahl, die Fristen für Wahlvorschläge, die Wahlberechtigung sowie die Auszählung und Sitzverteilung. Die jeweils aktuellen Fassungen sind auf dem Landesrecht-Portal NRW verfügbar.

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