© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Landtagswahl

Offizielles Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag NRW wurde am 15. Mai 2022 für eine Wahlzeit  von 5 Jahren neu gewählt. Die nächste Wahl findet 2027 statt. Wahltag ist immer Sonntag. Die Wahl findet am Wahltag von 8 bis 18 Uhr statt.

Gliederung des Wahlgebietes

Wahlgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen (NRW)

Das Land NRW wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Bei der Landtagswahl gehört die Stadt Kempen zum Wahlkreis 53 - Viersen II Das Stadtgebiet Kempen ist zurzeit in 20 Stimmbezirke eingeteilt - zur Vergrößerung der grafischen Darstellung bitte in die nebenstehende Grafik klicken.

Der Landtag NRW besteht vorbehaltlich der sich aus dem Landeswahlgesetz ergebenden Abweichungen durch Überhang- und Ausgleichsmandate aus 181 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl für eine fünfjährige Wahlperiode gewählt.

Wahlsystem

Das Wahlsystem ist ein zweistufiges Verbindungssystem, bestehend aus vorgeschalteter Mehrheitswahl in Wahlkreisen und ausgleichender Verhältniswahl nach Landeslisten.
Danach werden 128 Abgeordnete direkt in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete über die Landeslisten der Parteien gewählt. Wahlvorschläge können sowohl von Parteien als auch von Wählergruppen und Einzelbewerber und nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes eingereicht werden.

Sitzverteilung

Die Sitzverteilung im Landtag erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts; im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Verfahren Sainte-Laguë) angewandt.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 15. Mai 2004 geboren ist
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl, also seit dem 28. April 2022, in Nordrhein-Westfalen seine (Haupt-) Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Stimmabgabe

Jeder Wähler verfügt über zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.

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