© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Bundestagswahl

Schwarz, rot, goldene Flagge der Bundesrepublik Deutschland

Die Wahl zum Bundetags erfolgt alle 5 Jahre und fand zuletzt am 26. September 2021 statt. Wahltag ist immer ein Sonntag. Die Wahl findet am Wahltag von 8 bis 18 Uhr statt.

Gliederung des Wahlgebietes

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in 299 Wahlkreise eingeteilt. Bei der Bundestagswahl gehört die Stadt Kempen zum Wahlkreis 111 - Viersen -. Das Stadtgebiet Kempen ist zurzeit in 20 Wahlbezirke eingeteilt.

Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl für eine vierjährige Wahlperiode gewählt.

Wahlsystem

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte (299) in Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt, zur anderen Hälfte (299) nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten. Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des Bundeswahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Sitzverteilung

Für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts wird das Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Verfahren Sainte-Lague/Schepers) angewandt.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetztes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Stimmabgabe

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

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