© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Bürgermeisterwahl

Historisches Wappen der Stadt Kempen

Die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters erfolgt für 5 Jahre und ist in der Regel an die Kommunalwahl gekoppelt. Der Wahltag ist immer ein Sonntag. Die Wahl findet am Wahltag von 8 bis 18 Uhr statt.

Die Wahl 2020 wurde erst in der Stichwahl entschieden, in der am 27.09.2020  Christoph Dellmans mit 51,34 % gewählt wurde.

Gliederung des Wahlgebietes

Das Gebiet der Körperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis), deren Bürgermeister/in gewählt wird, bildet das Wahlgebiet.

Bei der Bürgermeisterwahl entfällt eine Unterteilung in Wahlbezirke, weil jeweils nur ein Amt für das Wahlgebiet zu vergeben ist. Die Gliederung in Stimmbezirke ist dieselbe wie für die Gemeinde- bzw. Ratswahl. Die Stadt Kempen ist zurzeit in 23 Stimmbezirke eingeteilt.

Wahlsystem

Der/die Bürgermeister/in wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten im Wahlgebiet nach einem reinen Mehrheitswahlsystem, wobei die relative Mehrheit ausreicht, für eine sechsjährige Amtszeit gewählt.
Als Bürgermeister/in ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Wahlvorschläge

Die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin erfolgt aufgrund von getrennten oder gemeinsamen Wahlvorschlägen der Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes sowie von Wählergruppen oder auch von Einzelbewerbern, die bis zum 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber/in enthalten.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung,
  • bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Stimmabgabe

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Auf den zweiten Klick

Sie haben das Seitenende erreicht.