© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ?

  • Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
  • das Renteneintrittsalter vollendet haben oder die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen selber finanzieren können.
    Zum Einkommen zählen u.a. Renten, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte, Unterhaltszahlungen, Erwerbseinkommen, etc.

Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Grundsicherungsleistung eine nachrangige Leistung darstellt.

Neben dem Einkommen spielt auch das vorhandene Vermögen eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Grundsicherungsleistungen bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Für eine alleinstehende Person beträgt die Vermögensfreigrenze in der Grundsicherung 10.000 Euro.

In der Grundsicherung bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern oder Eltern unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ?

  • maßgeblicher Regelsatz
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfszuschlag, wenn
    1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen G oder aG vorliegt oder
    2. kostenaufwendige Ernährung bei bestimmten Krankheiten benötigt wird.

Antragstellung

Welche Unterlagen werden für die Beantragung von Grundsicherungsleistungen benötigt ?
  • Personalausweis
  • Krankenversichertenkarte
  • Schwerbehindertenausweis, sofern vorhanden
  • Nachweise über Einkommen (z.B. Rentenbescheide, Unterhaltsvereinbarungen, Lohnabrechnungen, etc.)
  • Kontoauszüge
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Sparverträge, Bausparverträge, Lebensversicherungen, etc.)
  • Mietvertrag, ggfs. Mitteilungen über Mietänderungen, Abrechnung Stadtwerke
  • bei Eigentum: Baudarlehen, Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Abgabenbescheid über Grundsteuern, Müllgebühren etc., Abrechnung Stadtwerke, Rechnungen Schornsteinfeger, Beitragsnachweis der Gebäudeversicherung
  • bei geschiedenen Antragstellern: das Scheidungsurteil und ggfs. Unterhaltsvereinbarungen
Wo können die Grundsicherungsleistungen beantragt werden ?

Die erforderlichen Anträge können beim Amt für Soziales und Senioren bei der Stadt Kempen gestellt werden.

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