Genehmigungsfreistellung
Es besteht nach § 63 BauO NRW 2018 die Möglichkeit, Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung zu errichten.
Antragstellung
Die Freistellung von der Genehmigungspflicht entbindet Sie jedoch nicht von der Verpflichtung, vor Baubeginn die Bauvorlagen bei der Stadt einzureichen. Die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit dem öffentlichen Baurecht ist durch einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieur mit entsprechender Fachkenntnis zu bestätigen.
Findet eine Sichtung der Unterlagen durch die Bauaufsicht statt, hat diese ausschließlich den Zweck, die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit dem Bebauungsplan und ggf. weiteren Satzungen festzustellen. Eine darüber hinausgehende bauordnungsrechtliche Prüfung findet nicht statt.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Die Bauaufsicht hat das Recht, z.B. aus städtebaulichen Erwägungen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens anzuordnen und die Einreichung eines Bauantrages zu verlangen.
Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- das zu bebauende Grundstück liegt innerhalb eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplans
- das Vorhaben bedarf keiner Abweichung gem. § 69 BauO NRW 2018
- die Planung des Gebäudes muss sämtliche Festsetzungen des Planes beachten
- weiteren erlassenen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungssatzung) darf nicht widersprochen werden
- die Erschließung muss bis zur Fertigstellung gesichert sein.
Werden all diese Voraussetzungen erfüllt, benötigen Sie für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, Sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach 1. und 2. keine Baugenehmigung. Lassen Sie sich hierzu bei der Stadt bzw. durch Ihren Architekten über die genauen Einzelheiten beraten.
Fristen