Geburt melden
Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.
Bei Geburten im Hospital zum Heiligen Geist erhalten Sie eine Geburtsanzeige. Auf der Rückseite müssen Sie Vor- und Familiennamen Ihres Kindes eintragen und beide Elternteile müssen diese Erklärung unterschrieben haben.
Bei Hausgeburten stellt der Arzt oder die Hebamme eine entsprechende Bescheinigung aus.
Um die Geburt Ihres Kindes beurkunden zu können, sind beim Standesamt neben der Geburtsanzeige und dem Personalausweis/Reisepass der Mutter/Eltern noch weitere Unterlagen erforderlich.
Antragstellung
Benötigte Unterlagen zur Anzeige der Geburt:
Bei verheirateten Eltern
- Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- falls nur eine Eheurkunde vorgelegt wird, werden auch noch die Geburtsurkunden der verheirateten Eltern benötigt
- bei Heirat im Ausland: Original der Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung durch einen öffentlich beeidigten Übersetzer
- ggfs. Bescheinigung über Wirksamkeit einer Namenserklärung
Bei nicht verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- bei Geburt der Mutter im Ausland: Original der Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung durch einen öffentlich beeidigten Übersetzer
- Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, besteht die Möglichkeit, den Vater direkt mit in die Geburtsurkunde aufzunehmen. Ebenso ist es möglich, dass das Kind den Familiennamen des Vaters führen kann. In diesen Fällen bitten wir Sie, sich vorab telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen.
Bei ledigen Müttern
- Geburtsurkunde der Mutter
- bei Geburt der Mutter im Ausland: Original der Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung durch einen öffentlich beeidigten Übersetzer
Bei geschiedenen Müttern
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk
- bei Heirat im Ausland: Original der Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit deutscher Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
- ggfs. Anerkennung der ausländischen Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich und Bescheinigung über Wirksamkeit einer Namenserklärung
Bei verwitweten Müttern
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über den Tod des Ehemannes
- bei Heirat bzw. Tod im Ausland: Original der Heirats- bzw. Sterbeurkunde mit deutscher Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
Bei Spätaussiedlern zusätzlich
- Vertriebenenausweis / Registrierschein
- Namensänderungsbescheinigungen
Fristen
Weiterführende Informationen
Vornamen des Kindes
Das Recht zur Vornamensgebung ergibt sich aus der Personensorge, d.h. wem das Sorgerecht zusteht, der gibt dem Kind auch den Vornamen.
Die beim Standesamt vorgenommene Vornamensgebung ist bindend! Sie kann nur noch im aufwändigen und teuren Verfahren der behördlichen Namensänderung geändert werden.
Familiennamen des Kindes
Führen die Eltern nach deutschem Recht einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen.
Bei getrennter Namensführung der Eltern oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile sind ggfs. weitere Erklärungen notwendig. Setzen Sie sich daher bitte vorab telefonisch oder persönlich mit uns in Verbindung.
Spätere Namensänderungen können aufwändig und teuer sein, weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten zur Namensänderung.
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Rechtsgrundlagen
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)