Bauantrag stellen
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen müssen die Mitarbeitenden der Bauaufsicht alle Fragestellungen beurteilen können, die für die Prüfung Ihres Bauvorhabens wichtig sind. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb darauf achten, dass Ihre Bauunterlagen vollständig und richtig zusammengestellt sind, damit die Grundlage für ein reibungsloses und möglichst kurzes Genehmigungsverfahren gegeben sind. Der Bauantrag ist schriftlich und in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Ist der Bauantrag unvollständig und/oder leidet er an einem schwerwiegenden Mangel, so werden Unterlagen innerhalb einer von der Bauaufsichtsbehörde festzulegenden angemessenen Frist nachgefordert. Diese Anforderung von Unterlagen ist gebührenpflichtig. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht, gilt der Antrag automatisch als zurückgenommen.
Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen. Welche das im Einzelnen sind, finden sie unter dem Punkt erforderliche Unterlagen.
Normalerweise wird Ihr Architekt bzw. Entwurfsverfasser dafür sorgen, dass der Bauantrag richtig und vollständig ist.
Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.
Häufige Fragen
Lageplan
Unerlässliche Grundlage für den Entwurf und die baurechtliche Prüfung ist der Lageplan (Ausschnitt 1:500). Er enthält die wichtigen und aktuellen Angaben beispielsweise über planungsrechtliche Festsetzungen, Geländehöhen, Eigentümer, Nachbargebäude, Grundstücksgrenzen, Abstandflächen, unterirdische Leitungen und Einzelheiten der Straße. In vielen Fällen muss dieser Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt sein, damit er die notwendige Qualität hat.
Liegenschaftskarte / Flurkarte / amtl. Basiskarte
Liegt für das Grundstück kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan vor, so sind den Antragsunterlagen eine beglaubigte amtliche Basiskarte/Flurkarte, die nicht älter als 6 Monate sein darf, im Maßstab 1:5000 beizufügen. Anhand dieser Karten prüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Planersatzvorschriften beim Bauen im Innen- oder Außenbereich. Aus diesem Grund muss die Liegenschaftskarte / Flurkarte die Bebauung in der maßgeblichen Umgebung darstellen. Diese Karten können beim Vermessungs- und Katasteramt oder auch beim städtischen Liegenschaftsamt bezogen werden.
Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen sind im Maßstab 1:100 zu erstellen. Die Pläne müssen alle für eine Beurteilung wichtigen Angaben enthalten, insbesondere alle Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit Vermaßung und Nutzungsangaben. Für die Darstellung schreibt die Anlage zur BauPrüfVO die zu verwendenden Planzeichen bzw. Farben vor. Für Werbeanlagen nach § 14 BauPrüfVO verlangt diese Vorschrift sogar Farbangaben, da nur so beurteilt werden kann, ob eine Verunstaltung baulicher Anlagen durch Werbeanlagen vorliegt.
Die Bauzeichnungen sind nicht nur ein wichtiger Teil der Bauvorlagen. Sie werden auch für die Finanzierung und den Verkauf benötigt. Deshalb folgender Tipp: Als Bauherr sollten Sie sowohl die gesamte Baugenehmigung als auch die Ausführungszeichnungen sorgfältig aufbewahren. Diese Unterlagen sind bei späteren Instandsetzungen, Umbauten oder Änderungen die beste Grundlage für eine Planung. Darüber hinaus helfen sie einem Gutachter, den Wert Ihres Hauses zu ermitteln, wenn Sie es verkaufen möchten.
Baubeschreibung
Zum vollständigen Bauantrag gehört schließlich auch eine Baubeschreibung, die Angaben zu der beabsichtigten Nutzung, den verwendeten Materialien und zur äußeren Gestaltung enthält. Falls Sie eine gewerbliche Nutzung beabsichtigen, ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich.
Antragstellung
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellungverlängert werden.
Weiterführende Informationen
Bauanträge können nicht formlos gestellt werden. Bitte verwenden Sie die vorgeschriebenen Antragsvordrucke.
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Rechtsgrundlagen
- § 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 64 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 63 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Formulare
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 (Verfahrensfreie Bauvorhaben § 62) Bauordnung Nordrhein-Westfahlen 2018 (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO)
- Genehmigungsfreistellung nach § 63 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/3 zur VV BauPrüfVO)
- Baubeschreibung (Anlage I/7 zur VV BauPrüfVO)
- Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid nach § 65 (Großer Sonderbau § 50 Absatz 2) Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/1 zu VV Bauprüfverordnung)
- Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid für Werbeanlagen nach § 10 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/4 zur VV BauPrüfVO)
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 - Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid nach Anlage I/2 zur VV Bauprüfverordnung
- Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/6 zur VV Bauprüfverordnung)