Unterhaltsvorschuss beantragen
Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen rückwirkend vom 01.07.2017 an unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.
Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn
- der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld 2 beziehen oder
- durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermieden oder beendet werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR erzielt und nur aufstockende Leistungen Arbeitslosengeld 2 erhält.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.
Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nur, wenn sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt. Dieser ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt zurzeit
für Kinder bis unter 6 Jahren | 230 Euro |
für Kinder von 6 unter 12 Jahren | 301 Euro |
für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren | 395 Euro |
Die Unterhaltsvorschussleistungen sind vom familienfernen Elternteil zu erstatten, sofern dieser leistungsfähig ist.
Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird der familienferne Elternteil angeschrieben, von der beabsichtigten Zahlung des Unterhaltsvorschusses in Kenntnis gesetzt und zur Auskunftserteilung über seine persönlichen Verhältnisse, hinsichtlich des Einkommens und der familiären Situation, aufgefordert.
Nach festgestellter Leistungsfähigkeit wird der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung aufgefordert und ein Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss) errichtet, falls es noch keinen Titel gibt. Hieraus ergibt sich auch die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung.
Dem alleinerziehenden Elternteil werden Pflichten auferlegt, wie z.B. die Mitteilungspflicht hinsichtlich Wohnortwechsels, erhaltener Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles, Eheschließung, auch wenn es sich nicht um den Vater der Kinder handelt. Hierzu erhalten Sie bei Antragstellung ein ausführliches Merkblatt. Bei Missachtung der Pflichten kann es zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt im persönlichen Gespräch.
Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung, sie können aber auch nachgereicht werden:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung, falls das Kind nicht ehelich geboren wurde
- Scheidungsurteil, falls vorhanden
- Unterhaltstitel, falls vorhanden
- Schriftverkehr mit Ihrem Rechtsanwalt, falls vorhanden
- Ausweis und Aufenthaltstitel von Ihnen und Ihrem Kind, falls Sie kein Bürger eines EU-Landes sind
- Schulbescheinigung des Kindes, erst ab dem 15. Lebensjahr notwendig
- Aktueller Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach dem SGB II, falls vorhanden