Jugendhilfe im Strafverfahren
In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wirkt das Jugendamt mit (§ 52 SGB VIII "Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren“). Die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren bringen gemäß § 38 JGG unter anderem erzieherische und damit auch sozialpädagogische Gesichtspunkte ins Strafverfahren vor den Jugendgerichten, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) eine Stellungnahme über die Beschuldigten abgeben. Ebenfalls prüfen sie nach § 52 Abs. 2 SGB VIII, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion).
Die Jugendhilfe im Strafverfahren
- unterstützt Jugendliche, Heranwachsende sowie deren Erziehungsberechtigte im gesamten Verfahren
- informiert über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens und begleitet im gesamten Strafverfahren (einschl. Gerichtsverhandlung und Erfüllung möglicher Auflagen)
- spricht mit Jugendlichen und Heranwachsenden über die Straftaten, Hintergründe, Problemlagen und Motivationen
- berät über Leistungen der Jugendhilfe und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten mit den Betroffenen
- nimmt Stellung zu den zu ergreifenden Maßnahmen beim Jugendrichter
- besucht Jugendliche und Heranwachsende in Untersuchungshaft und Strafvollzug.
Zusätzlich zum gesetzlichen Auftrag bietet die Jugendhilfe im Strafverfahren auch Beratung in präventiver Form an. |