© © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Pflanzenrückschnitte

Auch ordentlich geschnittene Hecken, Büsche und Bäume können im Laufe der Jahre so weit in den Gehweg hineinragen, dass sich z.B. zwei Kinderwagen oder Fußgänger auf dem Gehweg nicht mehr begegnen können. In Fällen, in denen es zu Behinderungen bzw. Gefährdungen kommt, schreitet das Tiefbauamt ein.

Nach § 30 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind Grundstückseigentümer*innen verpflichtet, Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das heißt, dass Bäume und Sträucher bzw. Hecken entweder soweit von der öffentlichen Verkehrsfläche anzupflanzen sind, dass sie während der Wachstumsperiode nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen oder es sind regelmäßig Pflegeschnitte vorzunehmen, um eine Verkehrsbehinderung zu vermeiden. Dies gilt übrigens auch für in einer Ebene ausgebaute Straßen und Zuwegungen (verkehrsberuhigte Flächen).

Bei Verstößen handelt es sich auch immer um eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 Abs. 1 Nr. 10 StrWG NRW. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Stadt greift nur dann ein, wenn es sich um Anpflanzungen zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Fläche handelt. Haben Sie Probleme mit einem Pflanzenüberwuchs von Ihrem Nachbargrundstück, müssen Sie das privat regeln – sprechen Sie Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn am besten direkt an.

Baumschutz | Baumfällung | Baumschnitt

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)  regelt einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

Es ist verboten,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche und andere Gehölze

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den o.g. Bestimmungen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Privatgärten zählen zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG. Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und auf Friedhöfen fallen daher nicht unter das o.g. Fällverbot.

Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartiere (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Hecken / Gebüsche

Das Abschneiden - im Unterschied zum Zurückschneiden - bewirkt, dass ein Gehölzbestand seine Eignung als Nist- und Zufluchtstätte für die Kleintierwelt für längere Zeit verliert, dazu gehört auch das "Auf-den-Stock-Setzen" als Pflegemaßnahme. Außerhalb der Schutzzeit ist es zulässig, sollte aber auch dann nur in Abschnitten ausgeführt werden. Auch ohne vorheriges Abschneiden ist das Roden von Gehölzen (Beseitigen von Gehölzen einschließlich des Wurzelwerkes) verboten.

Die zulässigen Form- und Pflegeschnitte müssen sich auf den Zuwachs einer Vegetationsperiode beschränken. Solche notwendigen Schnitte an Hecken oder Gehölzstreifen in Grünanlagen, an Straßen oder in der Feldflur sollen so zurückhaltend vorgenommen werden, dass das Brutgeschäft der Vögel weder beeinträchtigt noch verhindert wird. Dies kann geschehen, indem man eine Hecke nach bewohnten Nestern absucht, deren Umkreis (1-2 m) vom Schneiden ausnimmt und erst nach dem Ausfliegen der Jungen schneidet. Die Brut- und Nestlingszeit von Kleinvögeln beträgt je Brut ca. 5 Wochen.

Auch außerhalb dieser Zeit ist beim Zurückschneiden von Gehölzen außerhalb von geschlossenen Ortschaften vorab zu klären, ob die Gehölze durch Festsetzungen in Landschaftsplänen geschützt sind. Die Entfernung von "geschützten Landschaftsbestandteilen" ist ganzjährig verboten.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Kreis Viersen, Untere Naturschutzbehörde unter www.kreis-viersen.de

Baum- und Gehölzbestände in Bebauungsplangebieten

Die Stadt Kempen hat keine Baumschutzsatzung erlassen.

Bäume, auch auf privaten Grundstücken, können allerdings durch andere Institutionen geschützt sein:

  • als Naturdenkmal,
  • als geschützter Landschaftsbestandteil (im Bereich der Landschaftspläne),
  • im Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiet,
  • in den Bebauungsplänen, wo wichtige Bäume und Gehölzbestände als "zu erhalten" dargestellt sind.

Geschützt sind weiterhin die in Bebauungsplänen festgelegten Anpflanzungen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in den Naturhaushalt.

Bei Fragen zu Baum- und Gehölzbeständen in Bebauungsplangebieten wenden Sie sich bitte an das Grünflächenamt der Stadt Kempen.

Ihr Ansprechpartner für Baum- und Gehölzbestände außerhalb von geschlossenen Ortschaften, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen unter www.kreis-viersen.de.

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