© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Unterhaltsansprüche von Kindern

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Amt für Kinder, Jugend und Familie Sie beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

Der Beistand prüft anhand des Einkommens dieses Elternteils, wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist.

Weiterhin sorgt der Beistand dafür, dass dieser Unterhaltsanspruch auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Leitlinie für den Unterhaltsbedarf) abgesichert ist.

Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde durch den unterhaltspflichtige Elternteil oder durch eine gerichtliche Entscheidung.

Der Beistand kümmert sich im Anschluss auch um die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes, notfalls auch durch den Einsatz von Zwangsmitteln.

Antragstellung

Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch einen Termin.

Voraussetzungen

  • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

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