© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Kultur- und Freizeitpass

Personen mit geringem Einkommen können den Kultur- und Freizeitpass der Stadt Kempen erhalten. Hiermit soll Ihnen die Möglichkeit geboten werden, das städtische Kultur- und Freizeitangebot zu ermäßigten Preisen zu nutzen. Der Rat der Stadt Kempen beschließt, dass folgende Personen ab 10.05.2023 berechtigt sind, den Kempener Kultur- und Freizeitpass in Anspruch zu nehmen:

Gewährung von Vergünstigungen   

Inhaber des Kultur- und Freizeitpasses zahlen den für Minderjährige geltenden Preis

  • beim Besuch des Kramer – Museums
  • beim Besuch des Museums für niederrheinische Sakralkunst
  • bei städtischen Theater- und Kulturveranstaltungen
  • beim Besuch des Erlebnisbades „aqua-sol“
  • bei den jährlichen Ausleihgebühren der Stadtbibliothek

Die Schutzgebühr für die Veranstaltungen “Samstags halb 5“ ermäßigt sich auf 4 Euro je Karte für den Inhaber des Passes.

Kultur- und Freizeitpass für Kinder und Jugendliche

Diesen Pass erhalten Kempener Kinder und Jugendliche die Leistungen nach dem SGB IISGB XII oder AsylbLG beziehen.

Gewährung von Vergünstigungen

Sie erhalten unter Vorlage dieses Passes eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf den gültigen Preis für Kinder bzw. Jugendliche

  • beim Besuch des Kramer – Museums
  • beim Besuch des Museums für niederrheinische Sakralkunst
  • bei städtischen Theater- und Kulturveranstaltungen
  • beim Besuch des Erlebnisbades „aqua-sol“
  • bei den jährlichen Ausleihgebühren der Stadtbibliothek

Antragstellung

  • Nach Vorlage der Einkommensunterlagen wird der Kultur- und Freizeitpass von der Service-Stelle der Stadt Kempen ausgestellt.
  • Den Kultur- und Freizeitpass für Kinder und Jugendliche erhalten die Erziehungsberechtigten nach Vorlage des entsprechenden Sozialbescheides in den Service-Stellen der Stadt Kempen.

Voraussetzungen

Den Pass erhalten Personen, die in Kempen leben, und zwar:

  1. In Kempen lebende Einzelpersonen und Alleinerziehende, deren monatliches Gesamtnettoeinkommen den Betrag von 1.300 € nicht übersteigt.
  2. In Kempen lebende Ehegatten, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, deren monatliches Gesamtnettoeinkommen den Betrag von 1.900 € nicht übersteigt.
  3. Die Einkommensgrenzen nach den Ziffern 1 und 2 erhöhen sich bei im Haushalt lebenden Kindern wie folgt:
    Zuschlag je Kind von 0 bis unter 6 Jahren 600 €
    Zuschlag je Kind von 6 bis unter 14 Jahren 600 €
    Zuschlag je Kind von 14 bis unter 18 Jahren 700 €
    Zuschlag je volljährigem Kind 700 €
    Der so ermittelten Einkommensgrenze ist das gesamte Familiennettoeinkommen gegenüber zu stellen.
  4. Bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II), Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeldgesetz (WoGG) sowie Beziehern von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird unterstellt, dass die vorliegenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
  5. Liegt das Gesamtnettoeinkommen zwar innerhalb der jeweiligen Einkommensgrenze, besteht das Einkommen jedoch überwiegend (mehr als 50 %) aus Kapitalerträgen, so wird der Kempener Kultur- und Freizeitpass nicht gewährt.

Fristen

Der Kultur- und Freizeitpass wird befristet für die Dauer eines Jahres ausgegeben und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen verlängert werden.

Auf den zweiten Klick

Kontaktinformationen

Die Bearbeitung der Dienstleistungen der Service-Stellen erfolgt nur mit Terminvereinbarung.

Online-Terminreservierung

Diese können Sie vorab über die Online-Terminreservierung buchen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine E-Mail-Bestätigung über den von Ihnen gewählten Termin erhalten, in der Sie die Buchung noch abschließend aktivieren müssen.

Vor-Ort-Reservierung

Es besteht auch die Möglichkeit in der Service-Stelle Kempen dienstags und donnerstags zu den angegebenen Zeiten ohne Termin vorzusprechen. Hierzu ist am Anmeldeterminal im Foyer des Rathauses ein Ticket zu ziehen. Die Ticketvergabe ist begrenzt und kann nur nach Verfügbarkeit erfolgen. Hierbei kann es zu Wartezeiten kommen. Fest gebuchte Termine werden vorrangig behandelt. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Di.: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Do.: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

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