© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Beglaubigungen

Sie benötigen amtlich beglaubigte Kopien bestimmter Dokumente? Gerne helfen wir Ihnen in einer der Service-Stellen weiter.
Was können Sie bei uns beglaubigen lassen?

Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Schulzeugnisse, Arbeitszeugnisse oder Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen.

Es gibt eine Vielzahl weiterer Dokumente, die beglaubigt werden können. Ob eine Beglaubigung durch uns möglich ist, können Sie gerne erfragen.

Voraussetzungen

Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzessammlung des Innenministerium NRW) und sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Für Rentenzwecke kann durch das Rentenamt ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).
  • Führerscheine und Nationalpässe. Hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
  • Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.

Beglaubigungen sind also nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

Zur Beglaubigung eines Dokuments ist in jedem Fall das Original vorzulegen.

Falls die Kopie eines deutschen Ausweisdokumentes beglaubigt werden soll, legen Sie bitte als Nachweis z. B. das Anforderungsschreiben der Behörde, der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, der Bank oder der Versicherung vor.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Voraussetzungen

Die Beglaubigung einer Unterschrift durch die Meldebehörde ist nicht in allen Fällen zulässig. Sie ist dann zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzessammlung des Innenministerium NRW).

Nicht beglaubigt werden

  • Unterschriften, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden
  • Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten)
  • Unterschriften ohne zugehörigen Text

Gebührenrahmen

  • Beglaubigung: 2,00 €
  • Beglaubigung Unterschrift: 1,50 €
  • Kopierkosten pro Seite DIN A4: 0,50 €

Auf den zweiten Klick

Benötigte Unterlagen
  • Personalausweis
  • das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Kontaktinformationen

Die Bearbeitung der Dienstleistungen der Service-Stellen erfolgt nur mit Terminvereinbarung.

Online-Terminreservierung

Diese können Sie vorab über die Online-Terminreservierung buchen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine E-Mail-Bestätigung über den von Ihnen gewählten Termin erhalten, in der Sie die Buchung noch abschließend aktivieren müssen.

Vor-Ort-Reservierung

Es besteht auch die Möglichkeit in der Service-Stelle Kempen dienstags und donnerstags zu den angegebenen Zeiten ohne Termin vorzusprechen. Hierzu ist am Anmeldeterminal im Foyer des Rathauses ein Ticket zu ziehen. Die Ticketvergabe ist begrenzt und kann nur nach Verfügbarkeit erfolgen. Hierbei kann es zu Wartezeiten kommen. Fest gebuchte Termine werden vorrangig behandelt. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Di.: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Do.: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

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