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Schülerbeförderung
Entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) in der zur Zeit gültigen Fassung werden von der Stadt Kempen die notwendigen Schülerfahrkosten übernommen, wenn der Schulweg (kürzester Fußweg! )
- zur nächstgelegenen Grundschule mehr als 2 km,
- zur nächstgelegenen weiterführenden Schule in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Die Sekundarstufe I umfasst bei Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen die Klassen 5 bis 10. Bei Gymnasien umfasst die Sekundarstufe I nach dem G8-System die Klassen 5 bis 9 und nach dem G9-System die Klassen 5 bis 10.
Die Sekundarstufe II umfasst bei Gesamtschulen sowie Gymnasien die Klassen EF bis Q2.
Der Höchstbetrag der vom Schulträger zu übernehmenden Schülerfahrkosten beträgt monatlich 100 Euro.
Antragsverfahren für das SchokoTicket
Grundsätzlich werden anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern Schülerfahrkarten in Form des SchokoTickets für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass neben dem Antrag auf ein SchokoTicket zusätzlich der Bestellschein "SchokoTicket im Abonnement" der Stadtwerke Krefeld (SWK Mobil) auszufüllen ist. Beide Antragsvordrucke sind über das jeweilige Schulsekretariat an das Schulverwaltungsamt zu senden.
Da das SchokoTicket nicht nur für die Fahrten zur Schule, sondern darüber hinaus auch in der Freizeit (einschließlich der Ferien) im gesamten Gebiet des VRR eingesetzt werden kann, kann nach § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülern ein Eigenanteil erhoben werden. Dieser Eigenanteil wurde für den Bereich des VRR einheitlich festgesetzt. Es wurde eine familienfreundliche Regelung getroffen, da die Höhe des Eigenanteils von der Zahl der anspruchsberechtigten Geschwister abhängig ist, die ebenfalls ein SchokoTicket beziehen.
Der Eigenanteil für anspruchsberechtigte Schüler und Schülerinnen beträgt zur Zeit für das erste anspruchsberechtigte Kind 14 Euro monatlich und für das zweite anspruchsberechtigte Kind 7 Euro monatlich. Für das dritte und jedes weitere anspruchsberechtigte Kind entfällt ein Eigenanteil. Volljährige anspruchsberechtigte Schüler und Schülerinnen zahlen 14 Euro monatlich und bleiben bei o.g. Staffelung unberücksichtigt.
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz, für Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger besteht die Möglichkeit, dass für Kinder mit Anspruch auf ein SchokoTicket, die zugleich Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) haben, einen Teil des zu zahlenden Eigenanteils (14 Euro / 7 Euro) für das SchokoTicket erstattet zu bekommen.
In jedem Fall muss für diese Erstattung ein separater Antrag gestellt werden. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II müssen sich dazu an das für sie zuständige Jobcenter wenden. Empfänger aller anderen Leistungen an das für sie zuständige Sozialamt.
Schülerinnen und Schüler, für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt wird, sind von der Zahlung eines Eigenanteils befreit.
Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung haben, können das SchokoTicket zum Preis von 39,40 Euro monatlich erwerben.
Informationen und entsprechende Bestellscheine für das SchokoTicket erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat.
Antragsverfahren für die nachträgliche Erstattung von Schülerfahrkosten
Die nachträgliche Erstattung der Schülerfahrkosten kommt dann in Betracht, wenn der anspruchsberechtigte Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fährt. Kosten für die Benutzung eines Pkw sind bis auf wenige Ausnahmefälle grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Soweit die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Übernahme der Schülerfahrkosten mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden. Den Vordruck erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat. Hierbei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Erstattung nur möglich ist, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt wird. Den Antrag füllen Sie bitte sorgfältig aus und geben ihn im Schulsekretariat ab.
Antragsverfahren für die Fahrkosten im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums
Wenn der Schulweg bis zur nächstgelegenen aufnahmebereiten Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird, mehr als 3,5 km (Sekundarstufe 1) bzw. 5 km (Sekundarstufe 2) beträgt, besteht bis zur Höchstgrenze von 25 km ebenfalls ein Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung.
Sofern die Schülerin oder der Schüler im Besitz eines SchokoTickets ist, ist die Praktikumsstelle im Regelfall damit ohne weitere Kosten zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Young Ticket Plus, oder Mehrfahrtenkarten (erstattet werden nur die günstigsten Tarife) zu erwerben, die im Wege der nachträglichen Erstattung mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden können. Den Antrag erhalten Sie in der jeweiligen Schule. Er ist sorgfältig auszufüllen und im Schulsekretariat abzugeben.
Ihre Ansprechpartner:
Telefon: 0 21 52 / 917-3106 Ricarda Jahn
Telefon: 0 21 52 / 917-3101
Anschrift
Rathaus am Bahnhof
Schorndorfer Str. 18
47906 Kempen
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Montag bis Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr
und nach Vereinbarung