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Personalausweis

Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Inland wohnen, müssen grundsätzlich einen gültigen Personalausweis besitzen. Dies gilt nicht für Personen, die sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können. Auch für Personen unter 16 Jahren kann mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten ein Personalausweis ausgestellt werden. Die Antragsstellung muss persönlich bei einer der Service-Stellen erfolgen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist bei der Antragsstellung nicht möglich.

Der neue Personalausweis hat seit dem 1. November 2010 das praktische Format einer Scheckkarte und bietet Ihnen darüber hinaus neue Funktionen und viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.personalausweisportal.de

Benötigte Unterlagen:

  • Ihren alten Personalausweis, auch wenn er ungültig ist, oder
  • Ihren Kinderreisepass oder
  • Ihren Reisepass
  • ein biometrisches Lichtbild aus neuerer Zeit, Größe 45 mal 35 mm, Hochformat ohne Rand
  • Zusätzlich kann die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde / Ihres Familienbuches erforderlich werden, z.B. wenn Sie bisher keinen Personalausweis oder Reisepass besessen haben oder wenn Daten Ihres Personalausweises von den Eintragungen im Melderegister abweichen

Gültigkeit:

bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre, sonst 10 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich.

Gebühren: Ausstellung Personalausweis

  • Personen ab 24 Jahren: 37,00 Euro
  • Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro (Gültigkeit: 3 Monate)

Zusatzfunktionen (gebührenfrei)

  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN bei Ausweisaushändigung: gebührenfrei
  • Ändern der PIN im Bürgerservice
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen

Verlust des Personalausweises

Bitte zeigen Sie den Verlust Ihres Personalausweises unverzüglich bei einer der Service-Stellen an und lassen Sie die Online-Ausweisfunktion sperren. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauch sofort erkannt wird. Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049 - 116 116 oder 0049 - 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig).

Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Aufhebung der Sperrung können Sie in einem Bürgeramt veranlassen.

Vorläufiger Personalausweis

Wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen und dies glaubhaft darlegen können, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis. Gleichzeitig müssen Sie den "normalen" Personalausweis beantragen, Sie benötigen also alle oben beschriebenen Unterlagen.
Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar in einer der Service-Stellen ausgestellt und ist höchstens drei Monate gültig.

Gebühr: 10 Euro

Befreiung von der Ausweispflicht

Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss - vereinfacht ausgedrückt - jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)  geregelt.

Ausnahmen von der Ausweispflicht:
  • Für Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen. (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden.
  • Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Das entsprechende Antragsformular zur Befreiung von der Ausweispflicht kann hier online ausgefüllt werden. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

Unterlagen
  • Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt.
Als Nachweis des  Befreiungsgrundes:
  • ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
  • Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
  • Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Hinweise

Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

Ihre Ansprechpartner:

Sachgebiet Service-Stellen
post-servicestelle@kempen.de

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