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Parkberechtigungsausweis für Schwerbehinderte
Diese Parkerleichterung erlaubt Ihnen, die mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkflächen zu nutzen. Die Parkerleichterung gilt europaweit in 18 Ländern.
Der Antrag wird in den Service-Stellen der Stadt Kempen gestellt.
Benötigte Unterlagen:
- Ihr Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "Bl"
- ein Passbild
- Vollmacht der behinderten Person bei Beantragung durch Dritte
Die Ausstellung der Schwerbehindertenparkausweise ist gebührenfrei.
Vergünstigungen der Parkerleichterungskarte für Behinderte
Die Parkerleichterungskarte wird seit 2001 als standardisierte europäische Parkkarte erstellt und umfasst verschiedene Rechte und Pflichten.
Die Vergünstigungen in den einzelnen europäischen Staaten sind in einer Broschüre zusammengestellt, die bei Antragstellung ausgehändigt wird. Bei Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich, neben der Parkkarte ebenfalls die letzte Seite der Broschüre auszulegen. Sie weist in der jeweiligen Landessprache darauf hin, dass Sie zu denselben Parkvergünstigungen wie ein behinderter Einwohner des Landes berechtigt sind.
Die folgenden Vergünstigungen gelten für die öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland:
Der Antragstellerin / dem Antragsteller und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des § 46 Straßenverkehrs-Ordnung die Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug an Stellen,
- an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots, bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die mit Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf dem Gehweg" gekennzeichnet sind für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der StVO.
Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, in denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mit zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.
Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "Pkw" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Rechtliche Grundlagen
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte dient der § 46 Absatz 1 Ziffer 11 StVO.
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