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Befreiung von der Ausweispflicht
Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss - vereinfacht ausgedrückt - jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) geregelt.
Ausnahmen von der Ausweispflicht:
- Für Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung).
- Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden.
- Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Das entsprechende Antragsformular zur Befreiung von der Ausweispflicht kann hier online ausgefüllt werden. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.
Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
- Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt.
Als Nachweis des Befreiungsgrundes:
- ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
- Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
- Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise
Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.