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Auskunft aus dem Melderegister
Auskunft aus dem Melderegister
(Regelungen hier auszugsweise)
Für Auskünfte aus dem Melderegister gelten die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung. Das Auskunftsbegehren kann schriftlich an die Stadt Kempen gerichtet oder bei der Service-Stelle beantragt werden.
Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Dabei wird unterschieden zwischen einer
- einfachen Melderegisterauskunft und einer
- erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht oder
- letzte bekannte Anschrift
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
- die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt
oder - die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschriften,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie
- frühere Namen,
- Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Einzugs- und Auszugsdatum,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Voraussetzungen
Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.
Seit November 2015 bedarf es zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person noch unter der angegebenen Anschrift gemeldet ist oder nicht ermittelt wird.
Gebühren:
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig.
- Einfache Melderegisterauskunft 11 Euro
- Erweiterte Melderegisterauskunft 15 Euro
- Melderegisterauskunft deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht 15 Euro
Um die Mehrarbeit zu vermeiden, die mit der Überprüfung des Zahlungseinganges im Nachhinein - d. h. nach erteilter Auskunft - verbunden ist, können Auskünfte aus dem Melderegister nur erteilt werden, wenn die fällige Gebühr der Anfrage bereits beigefügt ist.
Dazu sind folgende Zahlungsweisen möglich:
- Verrechnungsscheck
- Überweisungsbeleg
- Lastschriftmandat
- Einzugsermächtigung
Informationen zum Datenschutz sind zu finden unter Datenschutz-Info für Meldeangelegenheiten.