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Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung
Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile unmittelbare Rechtswirkung grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Die Scheidung ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.
Innerhalb der EU gilt die „Brüssel IIa-VO“. Danach werden Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf.
Für Entscheidungen außerhalb der EU müssen Ehescheidungen durch ein Oberlandesgericht für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden. Der Antrag erfolgt über das Wohnsitzstandesamt.
Die vorzulegenden Unterlagen für den Antrag sind vorab in einem Beratungsgespräch abzuklären.