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Abfallentsorgung bei gewerblich genutzten Grundstücken
Sie sind gewerblich tätig bzw. beabsichtigen gewerblich tätig zu werden. Neben vielen unterschiedlichen Gesichtspunkten, die hierbei von Ihnen zu berücksichtigen sind, ist auch ein – nicht zu unterschätzender – Faktor die mit Ihrer Tätigkeit einhergehende Abfallentsorgung.
Der Bundesgesetzgeber hat die GewAbfV in Kraft gesetzt. Ziel dieser Verordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen. Die Verordnung (VO) bestimmt im Wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung (Verwertungsquote 85 %) sowie Anforderungen an die notwendige Kontrolle. Weiterhin legt die VO fest, dass die gewerblichen Abfallerzeuger kommunale Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen haben. Das vorzuhaltende Mindestrestabfallbehältervolumen wird über Einwohnergleichwerte geregelt, die sich aus § 11 Abs. 1 der Abfallsatzung Stadt Kempen ergeben.
Egal welche industrielle oder gewerbliche Tätigkeit auch von Ihnen ausgeübt wird, es fällt auf jeden Fall in Ihrem Unternehmen Abfall an, der entweder prozess-/produktionsbedingt oder durch Ihre Beschäftigten, Besucher, Kunden verursacht anfällt. Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Abfällen unterschieden, die immer anfallen, jedoch in der Menge sehr unterschiedlich sein können: Dies sind Abfälle zur Verwertung (A.z.V.) und Abfälle zur Beseitigung (A.z.B.).
Als A.z.V. werden Stoffe bezeichnet, die auch noch nach ihrem Anfall als „Abfall“ der Kreislaufwirtschaft zugeführt werden können, da in Ihnen noch ein bestimmtes Verwertungspotential steckt. Als A.z.B. bezeichnet man Stoffe, die keiner Verwertung zugeführt werden können und somit dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen sind.
Neben dem obersten Gebot der Abfallvermeidung normiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nachrangig die Gebote der Verwertung und der Beseitigung. Aus dieser bundesgesetzlich festgelegten Reihenfolge wird deutlich, dass versucht werden soll, den angefallenen Abfall in verwertbare Fraktionen und nicht verwertbare Bestandteile zu trennen. Eine logische Folgerung des Gesetzgebers war die Vorgabe, dass Abfälle bereits an der „Anfallstelle“ getrennt zu halten sind und somit eine Vermischung von A.z.V. mit A.z.B. ausgeschlossen werden soll. Dieser Vorgabe trägt § 6 Abs. 2 der Abfallsatzung der Stadt Kempen Rechnung.
Die A.z.V. können von Ihnen selbst oder von einem Dritten entsorgt werden, soweit die gesetzlich vorgeschriebene ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung sichergestellt und es Ihnen tatsächlich auch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Andernfalls können Sie diese Abfälle auch der Stadt überlassen.
Da für die Entsorgung der A.z.B. ausschließlich die Stadt zuständig ist, müssen sie diese Abfälle der Stadt überlassen. Einen privaten Entsorger dürfen Sie hiermit nicht beauftragen.
Ausführungen zum Anschluss- und Benutzungszwang
Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für die bei Ihnen anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV Pflicht-Restabfallgefäße des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (d. h. der Stadt Kempen) zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumensfür die Pflicht-Restabfallbehälter erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 1 der Abfallsatzung Kempen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV wie folgt definiert:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Für das Einsammeln von Abfällen hält die Stadt folgende Abfallbehälter vor:
- Graue Restabfallbehälter in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l
- Braune Bioabfallbehälter in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l
- Grüne Altpapierbehälter in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l.
Anmeldepflicht (nach § 19 der Abfallsatzung):
Der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin hat dem Verband den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle,ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
Auskunftspflicht (nach § 20 der Abfallsatzung):
Der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer / Abfallerzeuger ist verpflichtet, über § 19 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Plätze, der Beschäftigten / Personen bzw. der Betten gemäß § 11 Abs. 1 der Abfallsatzung.
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Sofern das Grundstück neben der gewerblich / industriellen Nutzung auch zu privaten Wohnzwecken genutzt wird, ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, pro mit Hauptsitz gemeldeten Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestabfallbehältervolumen von 10 l vorzuhalten. Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter müssen demnach so bemessen sein, dass je Einwohner mindestens 20 l Gefäßvolumen bei einer 14-tägigen Entleerung zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergröße ergeben sich folgende Mindestausstattungen:
Personenzahl 1 bis 6
Gefäßgröße 120 l
Personenzahl 7 bis 12
Gefäßgröße 240 l
Personenzahl 13 bis 39
Gefäßgröße 770 l
Personenzahl 40 bis 45
Gefäßgröße 1.100 l
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert ist ebenfalls ein Mindestabfallbehältervolumen von 10 l pro Woche vorzuhalten.
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 1 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte sowie Beschäftigte mit mehr als der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit. Halbtags Beschäftigte werden zu einer Hälfte bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind und Beschäftigte, die weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf dem Grundstück beschäftigt sind (Vertreter, Monteure, Speditionsfahrer u. a.) werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
Auslieferung der Abfallbehälter
Anträge auf Behälterauslieferung können nur vom Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin oder einer bevollmächtigten Dritten bei der Stadt gestellt werden. Sofern Sie – als der Gewerbetreibende – nicht selbst der Eigentümer des Grundstücks sind, klären Sie dies bitte mit dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin vorher ab. Bitte bedenken Sie, dass die Auslieferung der Abfallbehälter bis zu 2 Wochen dauern kann.
Sonstiges
Weitere aktuelle Informationen rund um die Abfallentsorgung können Sie hier entnehmen. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Tiefbauamtes zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Telefon: 0 21 52 / 917-4047
Anschrift
Rathaus
Buttermarkt 1
47906 Kempen
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Montag bis Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Weitere Informationen
- Festsetzung der Einwohnergleichwerte pdf, nicht barrierefrei