© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Einwohnerbeteiligung

Einwohnerinnen und Einwohner sind ab der Geburt alle Menschen, die in Kempen wohnen.
Sie können Anregungen und Beschwerden beim Stadtrat vorbringen, bei der Einwohnerfragestunde in den Sitzungen der Ausschüsse direkte Fragen an die Verwaltung und die Ausschussmitglieder stellen und mit dem Einwohnerantrag den Rat zur Beschäftigung mit bestimmten Themen "zwingen".

Anregungen und Beschwerden

Nach  § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Kempen fallen. Sie können bei den Servicestellen der Stadt zur Niederschrift erklärt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingehen, ansonsten erfolgt die Beratung in der nächsten Sitzung.

Eine Behandlung von Anregungen und Beschwerden erfolgt in der Regel nicht, wenn

  • der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
  • gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neuer Sachverhalt vorliegt,
  • seine Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
  • es sich nach Form und Inhalt um einen Rechtsbehelf oder um die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen in einem förmlichen Verfahren handelt.
Einwohnerfragestunde

Zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung des Rates oder einer seiner Ausschüsse können Einwohner direkte Fragen an die Verwaltung oder die Vertreter der Fraktionen in den Ausschüssen richten. Damit dies nicht zu ausufernden An- und Nachfragen oder langen Diskussionen führt, hat der Rat der Stadt Kempen hierfür besonderen Vorgaben festgelegt, welche Sie in der Geschäftsordnung des Rates im Einzelnen nachlesen können.

Einwohnerantrag

Mit einem Einwohnerantrag können Sie erreichen, dass sich der Rat mit einer bestimmten Frage, für die er nach der Gemeindeordnung zuständig ist, befassen muss. Wofür der Rat zuständig ist, erfahren Sie in § 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW).  

Folgendes ist beim Einwohnerantrag zu beachten:

  • Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.
  • Er muss von mindestens fünf Prozent der Einwohner(innen) unterschrieben sein. Das sind nach dem Stand 2022 ungefähr 1741 Unterschriften.
  • Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Damit wird sicher gestellt, dass auch jede(r) weiß, was er oder sie unterschrieben hat.
  • Außerdem müssen der Name, der Vorname, die Anschrift und das Geburtsdatum aller Unterschreibenden vermerkt sein. Nur so kann die Verwaltung später prüfen, ob auch tatsächlich genügend Einwohner(innen) den Antrag unterschrieben haben.
  • Es müssen drei Personen benannt werden, die diesen Antrag im Namen aller Unterschreibenden offiziell vertreten dürfen.
  • Außerdem darf in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate kein anderer Antrag gestellt worden sein.


Die Stadtverwaltung unterstützt Sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten, wenn Sie einen Einwohnerantrag stellen möchten. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, nennen die exakte Zahl der erforderlichen Unterschriften und prüfen für Sie, ob der Antrag überhaupt zulässig ist.
In seiner nächsten Sitzung stellt der Rat fest, ob der Antrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrags im Rat darüber beraten und entschieden werden. Die Vertreter des Antrags erhalten dann die Möglichkeit, ihr Anliegen im Rat vorzustellen.

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