© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Vormundschaft

Ein Vormund ist der vom Gericht bestellte gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen. Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn die Eltern das Sorgerecht (oder Teile des Sorgerechtes) nicht mehr ausüben können, weil sie zum Beispiel verstorben sind oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts die elterliche Sorge entzogen oder ruhend gestellt wurde.

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie kann auch für Teilbereiche des Sorgerechtes als Pfleger bestellt werden. 
Für ein nichteheliches Kind, dessen Mutter noch minderjährig ist, wird Kraft Gesetzes das Amt für Kinder, Jugend und Familie Vormund (gesetzliche Vormundschaft), bis die Mutter volljährig ist.

Die Mitarbeitenden werden die notwendigen Maßnahmen zum Wohl des Kindes treffen und sind im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche sein gesetzlicher Vertreter. Sie sind allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

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