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Eingliederungshilfe

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Kinder und Jugendliche, wenn ihre seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand (länger als 6 Monate) abweicht, und daher ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

In einem solchen Fall holt das Jugendamt die Stellungnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ein. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie beurteilt seinerseits, ob zudem die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Nach Feststellung dieser Voraussetzungen wird Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall gemeinsam mit allen Beteiligten geplant und geleistet.

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